L.E.-Eventservice
  ABGs
 
Allgemeine Mietbedingungen (Stand 2007)

Für alle Verträge zwischen L.E.- Eventservice (Henry Schröter) und seinen Kunden gelten diese folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie werden somit immer mit Unterzeichnung Bestandteil des geschlossenen Vertrages.

I. Zahlungsbedingungen

Für alle Geschäftsverträge erstellt L.E.-Eventservice eine ordnungsgemäße Rechnung. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich rein netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Für alle Mietobjekte gelten die folgenden Zahlungsbedingungen:

Alle gemieteten Geräte sind spätestens 5 Werktage nach Buchung per Vorkasse anzuzahlen. Erfolgt keine Anzahlung , so verliert der Kunde das Recht auf die Zusicherung des Mietgegenstandes zum genannten Termin. Als Anzahlung gelten 20 % des vereinbarten Mietpreises. Die Anzahlung entfällt bei Kunden, die L.E.-Eventservice bereits positiv bekannt sind. Die vereinbarten Mietgebühren müssen neben der jeweiligen Kaution spätestens 14 Tage vor Mietbeginn vollständig bezahlt worden sein. Entsprechende Anzahlungen werden verrechnet. Bei Überweisungszahlungen gilt der Tag der Buchung auf dem L.E.-Eventservice Konto als Zahlungsstichtag.

Storno : Bei Stornierung des rechtskräftigen Vertrags fallen folgende Kosten an:
Bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 25% / 29-15 Tage 35% / 14-5 Tage 50% / 4 Tage 100%
Stornogebühren werden von der Gesamtsumme excl. Fahrtkosten gerechnet.

II. Pflichten der Vertragsparteien

1.
L.E.-Eventservice hat die Mietsache in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Die Mietsache muss bei vertragsmäßigem Gebrauch und normaler Unterhaltung für die vereinbarte Mietzeit voll leistungsfähig sein. Das Material kann jedoch witterungsbedingt nass oder verschmutzt sein.

2.
Der Mieter hat ein Gelände zu stellen, das durch Untergrund, Lage und Größe dazu geeignet ist, die Aufstellung der Mietsache und ausreichende Abstandsräume für einen sicheren Spielbetrieb zu gewährleisten. Insbesondere muss die Spielfläche frei von Scherben und anderen scharfkantigen Gegenständen sein. Der Auftraggeber sorgt dafür, daß der Aktionsplatz rechtzeitig frei ist für den Aufbau Es muß gewährleistet sein, daß unsere Fahrzeuge den Aktionsplatz ohne Probleme anfahren und direkt nach Veranstaltungsende auch wieder verlassen können

3.
Die Anmeldung bei der Polizei, der Gemeinde, für die Vergnügungssteuer, Ausländersteuer sowie GEMA und sonstige Gebühren, gehen zu Lasten des Mieters.

4.
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Die Kosten für Reparaturen infolge normaler Abnutzung gehen zu Lasten von L.E.-Eventservice.

5.
Etwaig erforderliche Ersatzteile sind durch L.E.-Eventservice zu beziehen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von L.E.Eventservice Veränderungen der Mietsache, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die von L.E.-Eventservice angebracht wurden, zu entfernen.

6.
Der Mieter darf die Mietsache oder einen Teil derselben ohne vorherige Zustimmung von L.E.-Eventservice nicht für andere Veranstaltungen verwenden oder an einen anderen Ort verbringen. Der Mieter darf einem Dritten keine Rechte an der Mietsache einräumen (z.B. Miete, Leihe) noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten. Dieses gilt nicht für den Verleih an Agenturen, die einen eigenen Mietvertrag mit dem Mieter gemacht haben.

III. Durchführung, Organisation und Unmöglichkeit

1.
Wird die Durchführung des Vertrages aus Gründen ganz oder teilweise unmöglich, die der Mieter zu vertreten hat, so behält L.E.Eventservice den Anspruch auf den vereinbarten Mietzins. Bei Open-Air-Veranstaltungen trägt der Mieter das Wetterrisiko.

2.
Bei Nichterbringung der Vertragsleistung durch L.E.-Eventservice oder deren Beauftragte infolge höherer Gewalt entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag.
Wird die Durchführung des Vertrages aus Gründen vereitelt, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, so behält L.E.-Eventservice den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Mietzinsanteile. Sollte es zu einer verspäteten zur Verfügungsstellung des Mietgegenstandes kommen, so kann der Mieter den Mietzins nachträglich zurückfordern oder mindern, sofern es in der ausschließlichen Schuld von L.E.-Eventservice liegt. Sollte der Sachverhalt ungeklärt sein oder hat L.E.-Eventservice einen Dritten zur Ausführung beauftragt entfällt dieser Anspruch bis zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes.

IV. Gewährleistung/Haftung

1.
Die Kosten der Behebung von Mängeln für eine nicht in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zur Verfügung gestellten Mietsache trägt L.E.-Eventservice. Tritt ein vom Mieter zu vertretender Schadenfall ein, so hat der Mieter L.E.-Eventservice hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben, unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung. Im Schadenfall hat der Mieter L.E.-Eventservice bei eintretendem Totalverlust eine Bar-Entschädigung in Höhe des Zeitwertes für die in Verlust geratene Mietsache zu leisten. Einigen sich die Parteien nicht über die Höhe des Zeitwertes zum Zeitpunkt des Verlustes, ist dieser durch einen Sachverständigen festzulegen. Ist kein Totalschaden eingetreten, so hat der Mieter die Instandsetzungskosten zu tragen. Weitere Schadensersatzansprüche aus der Weitervermietung (Vertragsausfall) bleiben davon unberührt.

2.
Der Umfang der Mängel und Beschädigungen infolge vertragswidrig erfolgter Benutzung oder unterlassener Reparaturen ist unverzüglich von den Vertragsparteien schriftlich festzulegen; die zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Reparaturen sind kostenmäßig nach Stoff- und Arbeitsaufwand von den Parteien vor Beginn der Reparaturen zu vereinbaren. Können sich die Parteien hierüber nicht einigen, so ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen. Die vereinbarten Reparaturen werden durch L.E.-Eventservice oder einen von L.E.-Eventservice benannten Dritten ausgeführt. Die Kosten trägt der Mieter.

3.
Zeigt sich bei der Inbetriebnahme der Mietsache oder während der Dauer des Betriebes ein Mangel, den L.E.-Eventservice zu vertreten hat, behält sich L.E.-Eventservice das Recht zur Nachbesserung vor. Macht der Mangel eine Stilllegung notwendig, so wird die Miete entsprechend gemindert. Mängelanzeigen hat der Mieter bei offenen Mängeln unverzüglich, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung des Mangels, zu erstatten. Der Mieter hat nachzuweisen, dass er die Mängelanzeige unverzüglich erstattet hat.

4.
Verluste, die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen am Einsatzort entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.

5.
Für Beschädigungen an Personen oder Sachen, die von Mitarbeitern oder Beauftragten von eVentoris verursacht worden sind, haftet L.E.-Eventservice nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

6.
Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung, sowie die Haftung in vollem Umfange für die Sicherheit der Beauftragten und der Ausrüstung von L.E.-Eventservice trägt der Mieter. L.E.-Eventservice übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art, die durch Besucher verursacht worden sind. Schwund, Glasbruch und evtl. Kosten, die durch die Beschädigung des Geländes oder unterirdischer Leitungen durch die Installation von Zelten, Spielgeräten etc. entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.

7.
Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dgl. Rechte an der Mietsache geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, L.E.-Eventservice unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon schriftlich zu benachrichtigen.

8.
Eine Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis enthalten. Bei Mietobjekten ohne Betreuung von L.E.-Eventservice liegt die Sicherheit, Aufsicht- und Sorgfaltpflicht, beim Mieter. Die Objekte sind nicht Haftpflicht versichert.

V. Sonstiges

1.
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über den vereinbarten Mietzins zu geben. Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben.

2.
L.E.-Eventservice ist berechtigt, die Produktion von Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video- und Filmaufnahmen, sowie sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu veröffentlichen und zwar ohne Einschränkung des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereichen. L.E.-Eventservice behält sich ein Einspruchsrecht für eine, über den Vertrag hinausgehende Nutzung und Verbreitung von Bild- und Tonträgern jeder Art durch den Mieter oder durch Dritte vor.

3.
Stromkosten gehen zu Lasten des Mieters.

4.
Technische Daten (siehe Anhang) sind Bestandteil des Vertrages.

5.
Für den Auf- Abbau der Geräte werden vom Mieter die Helfer (siehe Anhang technische Daten) gestellt.

6.
Der Mieter stellt, bei Bedarf Übernachtung/Frühstück zur Verfügung oder pauschal 50,00 € pro Person/Tag.

Hotelanschrift:...................................................................................................

7. Getränke (alkoholfrei) und ein warmes Essen sind im Rahmen des Üblichen frei oder wir berechnen einen Spesensatz pro Tag/Person von 15,00 €.

VI. Schlussbestimmungen

1.
Sollte eine einzelne Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.

2.
Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

3.
Diese Vereinbarung sowie das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit diesem Vertrag in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, ist - soweit zulässig - das Amtsgericht Leipzig.

5.
Dieser Vertrag wird rechtskräftig, wenn das Duplikat bis zum unterschrieben an den Vermieter zurückgegeben wird.


Leipzig, den 01.01.2007


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